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Mietbedingungen

Allgemeine Bestimmungen zum Mietvertrag für Motorräder und Roller

Die Vermietung des Motorrades erfolgt zu den auf dem Mietvertrag festgehaltenen und dem auf Grund der
nachfolgenden Bestimmungen, die vom Mieter durch seine Unterschrift ausdrücklich als verbindlicher
Vertragsinhalt anerkannt werden.
Mündliche Vereinbarungen sind nichtig und werden nicht anerkannt.

  1. Übergabe des Mietmotorrades

Der Mieter anerkennt, dass sich das Mietmotorrad in gutem äusseren und in betriebssicherem Zustand
befindet und frei von offensichtlichen Schäden ist. Er verpflichtet sich, das Mietobjekt bei der
Übernahme auf jegliche Mängel zu überprüfen und diese in den Vertrag zu übernehmen. Bei der Rückgabe des Mietobjektes werden keine nachträgliche Beanstanden von Seiten des Vermieters akzeptiert.
Der Vermieter ist und bleibt Eigentümer des Mietfahrzeuges.

  1. Miettarif

Der Miettarif, inklusive der Versicherung, ist zusammen mit der vom Vermieter festgelegten Kaution im
Voraus zu bezahlen. Allfällige Mehrkosten pro Kilometer (Fr.0.25) sind nachträglich zu begleichen und werden mit der
Kaution verrechnet.

  1. Versicherung und Verkehrssteuer

Für das Mietfahrzeug besteht eine gesetzliche Haftpflichtversicherung. Diese deckt Personen- und Sachschäden gegenüber Dritten im Rahmen der gesetzlichen Deckungssummen ab. Im Mietpreis bzw. Fahrpreis ist eine Unfallversicherung enthalten, die sowohl den Lenker als auch den Beifahrer gegen die Folgen von Unfällen absichert.
Es gelten die Bestimmungen der durch den Vermieter abgeschlossenen Versicherungspolice.

  1. Pflege des Fahrzeuges

Das Mietmotorrad ist nach den Angaben des Vermieters zu pflegen und zu warten; die Funktionstüchtigkeit der Bremsen sowie die allgemeine Betriebssicherheit sind vor jeder Fahrt zu
überprüfen. Das Fahrzeug ist sorgfältig und gewissenhaft zu bedienen, bzw. damit zu fahren.

  1. Benützung und Berechtigung zum Lenken des Mietfahrzeuges

Das gemietete Fahrzeug darf nur vom Mieter gefahren werden, oder einer im Mietvertrag unter
„zusätzlicher Lenker“ eingetragen Person. Das Fahren in hartem Gelände (Offroad), auf Motocross-Strecken
oder Rennstrecken ist nicht erlaubt. Die Teilnahme an Weiterbildungskursen und Instruktoren Kursen
setzen eine Deklaration voraus und können einen erhöhten Mietpreis nach sich ziehen. Es dürfen
keinerlei Teile montiert, demontiert oder ausgetauscht werden. Gewerbsmässige Transporte von
Personen oder Waren sind erlaubt,setzen aber die Inkenntnisssetzung des Vermieters voraus.

  1. Reparaturen und Wartungsarbeiten

Im In- und Ausland dürfen Reparatur- und Wartungsarbeiten nur mit dem Einverständnis des Vermieters
von offiziellen Markenvertretern ausgeführt werden. Notfallnummer siehe Mietvertrag. Pannen dürfen nur
vom offiziellen Pannendienst, welcher in der Fahrzeugvermietung inbegriffen ist, oder von offiziellen
Markenvertretern ausgeführt werden. Lässt der Mieter die genannten Arbeiten von anderen Personen
ausführen, trägt er die Kosten selbst. Der Mieter kann keine Lade-, Treibstoff-, Reinigungs-, Abschlepp-,
Ersatzfahrzeug- oder etwelche anderen Umtriebe oder Unkosten geltend machen.

  1. Unfall, Diebstahl und andere Schadenfälle sowie Bussen

Alle Schadenfälle sind unverzüglich dem Vermieter zu melden. Es ist in allen Schadenfällen ein
Schadenformular auszufüllen. Notfallnummer siehe Mietvertrag. Die Selbstbehalte der Kasko bzw.
Vollkaskoversicherung inklusive Umtriebe und weitere Unkosten (Pauschal) gelten gemäss der aktuellen
Mietliste, je Schadenfall. Der Haftpflichtselbstbehalt beträgt die Höhe gemäss der abgeschlossenen
Versicherungspolice, Standartbetrag beträgt Fr. 500.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, für Umtriebe eine Pauschale von Fr. 500.-
dem Mieter in Rechnung zu stellen. Für Weiterleitungen von Verkehrsübertretungen (Verzeigungen oder
Bussen) verrechnet der Vermieter eine Gebühr von Fr. 40.-. Für vom Vermieter unbemerkte oder vom Mieter verheimlichte Schäden am Mietfahrzeug, die nach erfolgter Abrechnung festgestellt werden, kann
der Vermieter den Mieter bis zur nächsten Vermietung noch nachträglich haftbar machen. Er hat
derartige Schäden unmittelbar nach deren Feststellung dem Mieter mittels eingeschriebenen Briefs
anzuzeigen.

  1. Rückgabe des Mietmotorrades

Der Mieter verpflichtet sich, das Motorrad dem Vermieter zum vereinbarten Zeitpunkt in einem tadellosen
Zustand, mit allen Dokumenten und Zubehör, gereinigt und mit dem gleichen Ladezustand am
vereinbarten Ort zurückzugeben. Muss der Vermieter das Fahrzeug nachladen, so wird nebst den
Ladekosten ein Bearbeitungsaufwand CHF 25.- erhoben. Annullierung oder Verlängerung des
Mietverhältnisses haben mindestens 48 Stunden vor Beginn bzw. Ende der vertraglichen Mietdauer zu
erfolgen. Wird das Fahrzeug nicht zur vereinbarten Zeit zurückgebracht oder deckt die hinterlegte
Kaution nicht die effektive Miete, so erlischt der Mietvertrag sofort automatisch ohne vorherige schriftliche
Kündigung. Der Mieter haftet für alle daraus entstehenden Umtriebe und Ausfälle, wie zum Beispiel die
Miete, ausgefallene Folgemiete usw.

  1. Vertrag Verletzungen / Schlussbestimmungen

Bei Vertragsverletzung hat der Mieter die daraus entstehenden Kosten zu tragen. Mündliche
Nebenabreden sind ungültig. Ein Retentionsrecht des Mieters am Motorrad aus etwelchen Gründen
ist ausgeschlossen.
Mietgesuche können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Im Weiteren
gelten die Bedingungen der auf diesem Fahrzeug abgeschlossenen Versicherung.
Der Gerichtsstand ist
der jeweilige Standort der RYDR GmbH.